Ab dem 16. November 2022 entfällt die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Erkrankte haben sich jedoch weiter an verpflichtende Schutzmaßnahmen zu halten:
Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske.
Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.
Für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Bereichen mit vulnerablen Personengruppen sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften gilt außerdem ein mindestens fünftägiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Ausnahme: nach telefonischer Voranmeldung, mit FFP2-Maske und wenn medizinisch unbedingt notwendig.
Gilt für mindestens fünf Tage. Die Schutzmaßnahmen gelten fort, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen